Statuten

Statuten
Ausgabe vom 12. Juni 2015

I. NAME , SITZ UND ZWECK
Art 1
Der Verein „Fachverband Immobilienbewertung VAS-AEC“ (abgekürzte Bezeichnung: VAS-AEC), gegründet am 18. Dezember 1974, ist ein Verein im Sinne von Art.60 ff / ZGB mit Sitz am Wohnort des amtierenden Präsidenten.

Art. 2
Der Verein verfolgt den Zweck:
– Wahrung und Vertretung des Standes der Schätzer;
– Wahrung der Interessen und Weiterbildung seiner Mitglieder im Bereich der landwirtschaftlichen und nicht landwirtschaftlichen Schätzung;
– Austausch von Erfahrungen aus der Praxis;
– Pflege eines kameradschaftlichen Verhältnisses unter den Mitgliedern.
Der Verein kann geeignete Informationsmittel herausgeben und Fachgruppen einsetzen.

II. MITGLIEDSCHAFT
Art. 3
Die Mitgliedschaft ist allen am Schätzungswesen Interessierten offen.

Art. 4
Der Vorstand entscheidet aufgrund eines Beitrittsgesuchs über die Aufnahme eines Bewerbers als Mitglied.

Art. 5
Der Austritt kann auf Jahresende jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Präsidenten zuhanden des Vorstandes erfolgen. Der Austritt entbindet nicht von der Bezahlung des laufenden Jahresbeitrages und weiterer beschlossener finanziellen Leistungen.

Art. 6
Mitglieder, die sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig machen oder ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, können durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss entbindet nicht von bereits bestehenden Verpflichtungen gegenüber dem Verein. Der Vorstand hat den Ausschluss dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Art. 7
Ein Mitglied, dessen Ausschluss beschlossen wurde, hat das Recht, innert 20 Tagen nach Erhalt des Ausschlussschreibens an die nächstfolgende Generalversammlung zu appellieren. Diese entscheidet endgültig in geheimer Abstimmung durch Zweidrittel-Mehrheit.

III. ORGANISATION
Art. 8
Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren
d) die Fachgruppen

a) Die Generalversammlung
Art. 9
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In ihre Zuständigkeit fallen folgende Traktanden:
1. Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung;
2. Genehmigung der Jahresberichte des Präsidenten, der Fachgruppen-Delegierten und weiterer Funktionäre;
3. Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung von Kassier und Vorstand;
4. Genehmigung des Voranschlages für das laufende Jahr;
5. Festsetzung des Jahresbeitrages und weiterer finanziellen Verpflichtungen für das folgende Jahr;
6. Mitgliederbewegungen Orientierung über die Eintritte und Austritte, Rekurse über Mitglieder-Ausschlüsse
7. Orientierung über Informationsmittel des Vereins;
8. Wahlen des Präsidenten, des übrigen Vorstandes, der Rechnungsrevisoren und Suppleanten;
9. Revision der Statuten, Auflösung des Vereins;
10. Beschlussfassung über eingereichte Anträge;
11. Verschiedenes.

Art. 10
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich in der ersten Jahreshälfte statt. Ausserordentliche Generalversammlungen werden durch den Vorstand einberufen oder auf Antrag an den Vorstand von mindestens einem Fünftel aller Mitglieder unter Angabe der Verhandlungsgegenstände.

Art. 11
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Art. 12
Die Einberufung der Generalversammlung hat wenigstens 21 Tage zum Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden zu erfolgen. Über nicht schriftlich angezeigte Verhandlungsgegenstände darf kein Beschluss gefasst werden.

Art. 13
Anträge, die an der Generalversammlung zur Behandlung kommen sollen, sind bis 14 Tage vor der Generalversammlung schriftlich dem Präsidenten einzureichen.

b) Der Vorstand
Art. 14
Der auf vier Jahre gewählte Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) Präsident
b) Vize-Präsident
c) Kassier
d) 1 bis 5 Beisitzern

Art. 15
Die Mitglieder des Vorstandes sind wieder wählbar.

Art. 16
Präsident und Vorstand werden durch die Generalversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

Art. 17
Dem Vorstand obliegt:
1. Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht der Generalversammlung übertragen sind
2. Gestaltung des Tätigkeitsprogramms
3. Wahl und Einsatz von Fachgruppen, Erlass der notwendigen Pflichtenhefte und Kontrolle der Tätigkeiten
4. Vollziehung der Beschlüsse der Generalversammlung
5. Vertretung des Vereins nach aussen
6. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens das absolute Mehr der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Der Vorstand versammelt sich so oft es die Geschäfte erfordern, auf Anordnung des Präsidenten oder auf Begehren von 2 Vorstandsmitgliedern.
Über die Vorstandssitzungen wird ein Protokoll geführt.

Art. 18
Der Präsident leitet die Verhandlungen der Generalversammlung und des Vorstandes.
Der Vize-Präsident ist Stellvertreter des Präsidenten.
Der Kassier führt die Kasse und Buchhaltung, er führt das Mitgliederverzeichnis und besorgt das Inkasso der Beiträge und anderer finanzieller Verpflichtungen.
Die Beisitzer unterstützen den Vorstand. Dieser kann ihnen bestimmte Funktionen und Arbeiten übertragen.

Art. 19
Präsident oder Vize-Präsident zeichnen kollektiv mit dem Kassier oder einem Beisitzer.

Art. 20
Bei Wahlen entscheidet das absolute Mehr. Wird es nicht erreicht, so gilt im zweiten Wahlgang das relative Mehr, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Bei Abstimmungen mit Stimmengleichheit hat der Versammlungsleiter den Stichentscheid.
Die Versammlung stimmt normalerweise offen ab. Ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten kann eine geheime Wahl oder Abstimmung verlangen.

c) Die Rechnungsrevisoren
Art. 21
Es werden 2 Rechnungsrevisoren und 1 Suppleant auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.
Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören.
Ihre Amtszeit ist auf 8 Jahre beschränkt.
Sie haben die Rechnungsführung des abgelaufenen Jahres zu prüfen und der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht mit Antrag zu erstatten.

d) Die Fachgruppen
Art. 22
Für besondere Aufgaben können Fachgruppen eingesetzt werden. Sie arbeiten nach dem vom Vorstand erarbeiteten Pflichtenheft. Im Übrigen konstituieren sie sich selbst.
Nichtmitglieder sind wählbar.

IV. FINANZEN
Art. 23
Die erforderlichen Mittel werden beschafft durch:
a) Jahresbeiträge der Mitglieder
b) Eintrittsgebühr bei Neuaufnahmen
c) Spezialbeiträge für besondere Aufgaben
d) Zuwendungen und weitere Beiträge
Die Höhe des Jahresbeitrags wird an der Generalversammlung beschlossen.
Vorstandsmitglieder sind von der Bezahlung der Jahresbeiträge befreit.
Das Vermögen des Vereins ist mündelsicher anzulegen.
Für Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

V. AUFLÖSUNG DES VEREINS
Art. 24
Auf Antrag des Vorstandes oder ein Fünftel aller Mitglieder muss eine ausserordentliche Generalversammlung mit dem Traktandum „Auflösung des Vereins“ einberufen werden.
Für den Auflösungsbeschluss ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder erforderlich, wobei die Auflösung mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschlossen werden muss.
Wird die notwendige Anzahl Mitglieder nicht erreicht, so ist eine zweite Generalversammlung einzuberufen, die nicht früher als 14 Tage nach der ersten Versammlung stattfinden darf. Diese Versammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder befugt, mit einfachem Mehr über die Auflösung des Vereins zu beschliessen.

Art. 25
Über die Verwendung eines bei der Auflösung allfällig vorhandenen Vermögens beschliesst die ausserordentliche Generalversammlung.

VI. INKRAFTTRETUNG
Art. 26
Die Statuten wurden von der Generalversammlung am 12. Juni 2015 in Burgdorf angenommen und treten am gleichen Tag in Kraft.
Die Statuten Ausgabe vom 13. Mai 2011 sind damit aufgehoben.

Burgdorf, 12. Juni 2015
Der Präsident                Der Vize-Präsident
sig. Daniel Lehmann    sig. Urs Huggel

Ergänzungen und Änderungen / History:

– In der Ausgabe vom 12. Juni 2015 wurde mit Beschluss der Generalversammlung vom 12. Juni 2015 die Bezeichnung von „Verein amtlicher und unabhängiger Immobilienschätzer VAS“ in „Fachverband Immobilienbewertung VAS-AEC“ geändert. Folgende Artikel wurden geändert: Art. 1, Art. 26.
– In der Ausgabe vom 13. Mai 2011 wurden mit Beschluss der Generalversammlung vom 13. Mai 2011 folgende Artikel geändert: Art. 10, Art. 14, Art. 18, Art. 19, Art. 23, Art. 24, Art. 26.
– In der Ausgabe vom 30. November 2008 wurden nur die Formatierungen, Schreibfehler und die neue Rechtsschreibung angepasst.
– Art. 17: Beschluss Generalversammlung vom 27. April 2007

Hinweis
Damit dieses Dokument einfacher lesbar bleibt, wurde auf eine männliche/weibliche Formulierung verzichtet. Sämtliche Ausdrücke, die männlich formuliert sind, gelten sinngemäss auch für Frauen.

Fachverband Immobilienbewertung VAS-AEC
p.A. Daniel Lehmann, Präsident
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Telefon 031 332 32 70, Telefax 031 332 61 81